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I. Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der UES GmbH (nachfolgend UES genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB's genannt). Mit der Auftragserteilung an die UES gelten deren AGB's als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB's von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang und Ausführung von Leistungen

Die Leistungen der UES ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, UES behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor.

Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch UES verbindlich. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der UES ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von UES nicht zu vertretende Störungen bei UES oder deren Lieferanten oder deren Kooperationspartner sowie deren Folgen befreien UES für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen UES ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird UES den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. UES ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

2. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls UES Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die UES ihre Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die UES zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für die UES ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche der UES sofort fällig und zahlbar.

3. Haftung, Verjährung

UES haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentlicher Nebenpflicht), bei einfacher fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn UES die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Der Pflichtverletzung von UES steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bspw. bei Dienstleistungen und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, d.h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

III. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten

Die Verkaufspreise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Transport können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Versand, Gefahrübergang

Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der UES gewählt. Der Kunde hat Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkelten bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten, dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf ausgelieferte Waren ausgeschlossen ist Die Verantwortung für den Schutz von Ware, die in dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter Dritter liegt beim Kunden.

3. Nacherfüllung

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen nicht spätestens innerhalb von 4 Werktagen, so gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach ihrer Entdeckung bei der UES zu rügen.

Der Kunde gewährt UES zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die UES von der Nacherfüllung befreit. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, sofern ein Sachmangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von UES Produkte verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den UES-Richtlinien entsprechend installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

4. Eigentumsvorbehalt

Die UES behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltsware). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für UES. Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die UES Miteigentümerin der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten anderen Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware der UES. Der Kunde Ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der UES nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt.

 

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