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Andere Verfügungen, Insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der UES hinzuweisen und die UES unverzüglich zu informieren. Der Kunde tritt an die UES schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und unverzüglich an die UES abzuführen. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzververwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der Forderungen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die UES jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen. Nach Rücktritt vom Vertrag ist die UES berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben der UES mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, die UES wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


 IV. Dienst- und Werkleistungsbedingungen

1. Preise

Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses der UES vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

2. Nacherfüllung

Die UES erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Kunden gewährt der UES zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die UES von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt 1. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

3. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

Die UES behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und geschützten Dienstleistungsmarken der UES zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der UES.

4. Geheimhaltung

Die UES verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren der UES bereits bekannt oder sie sind der UES, ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht, von Dritten bekannt gegeben worden.

5. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger der UES erteilten Anweisungen verpackt sein.

Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Fristen.

Amtliche Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtlichen Versiegelung, längstens jedoch zwölf Monate nach Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht gelagert. Alle anderen Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal drei Monate aufbewahrt Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Kunden vernichtet; dies gilt insbesondere für eine besondere Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

V. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

Die UES ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Allgemeine Bestimmungen

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung der UES.  Ansprüche der UES kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von UES Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Saarbrücken. Dessen unbeschadet ist die UES berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehung zwischen der UES und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen UES    Stand: September 2016 -                                                           

 

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