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I. Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der UES GmbH (nachfolgend UES genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB's genannt). Mit der Auftragserteilung an die UES gelten deren AGB's als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB's von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Umfang und Ausführung von Leistungen

Die Leistungen der UES ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden, UES behält sich eine mündliche Auftragsbestätigung vor.

Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch UES verbindlich. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der UES ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von UES nicht zu vertretende Störungen bei UES oder deren Lieferanten oder deren Kooperationspartner sowie deren Folgen befreien UES für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen UES ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung wird UES den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. UES ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

2. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls UES Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit hinweisen, kann die UES ihre Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die UES zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht für die UES ohne weitere Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offenen Rechnungen und Vergütungsansprüche der UES sofort fällig und zahlbar.

3. Haftung, Verjährung

UES haftet unter Beschränkung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentlicher Nebenpflicht), bei einfacher fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn UES die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Der Pflichtverletzung von UES steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bspw. bei Dienstleistungen und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, d.h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, beträgt 12 (zwölf) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder -abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

III. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Preise, Nebenkosten

Die Verkaufspreise ergeben sich aus den jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden und zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Transport können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Versand, Gefahrübergang

Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der UES gewählt. Der Kunde hat Einrichtungen bzw. Abstellmöglichkelten bereitzuhalten, die zu jeder Zeit gewährleisten, dass ein Zugriff unbefugter Dritter auf ausgelieferte Waren ausgeschlossen ist Die Verantwortung für den Schutz von Ware, die in dem vom Kunden bezeichneten Empfangsbereich abgestellt wurde, vor dem Zugriff unbefugter Dritter liegt beim Kunden.

3. Nacherfüllung

Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandet er etwaige erkennbare Mängel, Zuweniglieferungen oder Falschlieferungen nicht spätestens innerhalb von 4 Werktagen, so gilt die Lieferung als genehmigt. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Werktagen nach ihrer Entdeckung bei der UES zu rügen.

Der Kunde gewährt UES zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die UES von der Nacherfüllung befreit. Die Mängelansprüche des Kunden entfallen, sofern ein Sachmangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von UES Produkte verändert, unsachgemäß benutzt und repariert oder Produkte nicht den UES-Richtlinien entsprechend installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt I. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

4. Eigentumsvorbehalt

Die UES behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltsware). Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für UES. Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird die UES Miteigentümerin der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten anderen Waren. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware der UES. Der Kunde Ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der UES nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - nur unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt.

 


Andere Verfügungen, Insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der UES hinzuweisen und die UES unverzüglich zu informieren. Der Kunde tritt an die UES schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und unverzüglich an die UES abzuführen. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzververwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der Forderungen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die UES jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen. Nach Rücktritt vom Vertrag ist die UES berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben der UES mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, die UES wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


 IV. Dienst- und Werkleistungsbedingungen

1. Preise

Der Preis wird für jeden Auftrag oder projektbezogen auf der Basis des jeweils gültigen Leistungsverzeichnisses der UES vereinbart. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Preiserhöhungen wegen gestiegenen Personal- oder Materialaufwandes bleiben vorbehalten. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

2. Nacherfüllung

Die UES erbringt ihre Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Kunden unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Kunden gewährt der UES zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die UES von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden unter Beschränkung auf das in Abschnitt 1. Ziffer 3 dieser AGB geregelte Maß.

3. Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

Die UES behält an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Attesten, und geschützten Dienstleistungsmarken der UES zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung der UES.

4. Geheimhaltung

Die UES verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren der UES bereits bekannt oder sie sind der UES, ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht, von Dritten bekannt gegeben worden.

5. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

Der Kunde trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Kunden muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger der UES erteilten Anweisungen verpackt sein.

Der Kunde haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

Falls im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer Aufbewahrung nach dem Stand der Technik eine Auswertung zulässt, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der nachfolgend genannten Fristen.

Amtliche Gegenproben werden bis zum Ablauf der amtlichen Versiegelung, längstens jedoch zwölf Monate nach Postausgang des Prüfberichtes sachgerecht gelagert. Alle anderen Proben werden, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt, maximal drei Monate aufbewahrt Nach dieser Zeit werden Proben auf Kosten des Kunden vernichtet; dies gilt insbesondere für eine besondere Entsorgung aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Eine Rücksendung von Proben erfolgt nur auf Anforderung und zu Lasten des Kunden.

V. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

Die UES ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Allgemeine Bestimmungen

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung der UES.  Ansprüche der UES kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz von UES Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Saarbrücken. Dessen unbeschadet ist die UES berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Die Rechtsbeziehung zwischen der UES und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese im Übrigen wirksam.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen UES    Stand: September 2016 -                                                           

 

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